Satzung des HVV

Satzung des Heimat- und Verschönerungsvereins Buschhoven e.V.
vom 12. August 1985

geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. November 1997

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verschönerungsverein Buschhoven“ (HVV Buschhoven).
Er hat seinen Sitz in Swisttal-Buschhoven.

§ 2 Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
(2) Die Tätigkeit erstreckt sich auf den Ortsteil Buschhoven und seine Gemarkung; sie umfasst insbesondere die Gebiete
– Heimatgeschichte,
– Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes und seiner näheren Umgebung,
– Schaffung und Erhaltung von Erholungsmöglichkeiten,
– Denkmal-, Natur- und Landschaftsschutz.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, jedoch keine Körperschaft.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben auf Antrag und durch Beschluss des Vorstandes, der innerhalb eines Monats herbeizuführen ist.
Will der Vorstand einem Antrag nicht stattgeben, hat er dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen und den Antrag unter Angabe der Ablehnungsgründe der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung soll vor ihrer Entscheidung den Antragsteller hören.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluß.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres (Geschäftsjahr) zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Zwecke
des Vereins verstößt oder sein Ansehen verletzt oder wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehepaare können auch für einen Jahresbeitrag Mitglied sein mit der Maßgabe, dass für beide nur ein Stimmrecht besteht.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens 10%
der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und sechs Beisitzern. Vorstand im Sinne von § 26 des BGB sind nur der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart; sie sind jeder allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des stellvertretenden Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, die Vertretungsmacht des Schriftführers auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden und die Vertretungsmacht des Kassenwartes auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers beschränkt.
Der Vorstand beschließt mit Mehrheit. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann selbständig Einzelverbindlichkeiten bis zu 1000 DM begründen;
darüber hinaus ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird ein Nachfolger für die laufende Amtszeit gewählt.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(4) Der Vorstand führt über seine Beschlüsse und die der Mitgliederversammlung Protokoll. Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, bezw. vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer – gemäß § 10 (1) – zu unterschreiben.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies geschieht durch Einzeleinladung.

§ 10 Leitung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Auch für die Wahl des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Auf Antrag ist die Abstimmung geheim durchzuführen.

§ 11 Satzungsänderung
(1) Änderung der Satzung, der Beitragspflicht oder die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dies ausdrücklich unter Mitteilung der beantragten Änderung als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet ist.
(2) Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Ansatz.

§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Die zwei Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die Kassenführung des Vereins und berichten hierüber der Mitgliederversammlung. Scheidet einer der Kassenprüfer aus, tritt der Ersatzkassenprüfer als Nachfolger sofort für die laufende Amtszeit an.

§ 13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Swisttal, die es unmittelbar und ausschließlich zum Wohl des Ortsteils Buschhoven auf den in § 2 (2) genannten Gebieten zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft und wird rechtswirksam durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht.