Satzung des Heimat- und Verschönerungsvereins
Buschhoven e.V. vom 12. August 1985
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5. November 1997
geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. März 2025
Präambel:
Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir im Folgenden das generische Maskulin. Gemeint sind
sehr wohl immer alle Geschlechterausprägungen.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimat- und Verschönerungsverein Buschhoven“ (HVV
Buschhoven). Er hat seinen Sitz in Swisttal-Buschhoven.
§ 2 Zwecke
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Das Zusammenwachsen der
Dorfgemeinschaft soll gefördert werden.
(2) Die Tätigkeit erstreckt sich auf den Ortsteil Buschhoven und seine Gemarkung; sie
umfasst insbesondere die Gebiete
– Heimatgeschichte,
– Erhaltung und Verschönerung des Ortsbildes und seiner näheren Umgebung,
– Schaffung und Erhaltung von Erholungsmöglichkeiten,
– Denkmal-, Natur- und Landschaftsschutz sowie
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jeder werden, jedoch keine Körperschaft.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben auf Antrag und durch Beschluss des Vorstandes, der
innerhalb eines Monats herbeizuführen ist.
Will der Vorstand einem Antrag nicht stattgeben, hat er dem Antragsteller die
Ablehnungsgründe mitzuteilen und den Antrag unter Angabe der Ablehnungsgründe der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Mitgliederversammlung soll vor
ihrer Entscheidung den Antragsteller hören.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres (Geschäftsjahr) zulässig.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden
wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Zwecke des Vereins verstößt oder sein
Ansehen verletzt oder wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinem
Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist.
Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Ehepaare oder in eheähnlicher Gemeinschaft Lebende können auf Wunsch auch für einen
Jahresbeitrag Mitglied sein mit der Maßgabe, dass für beide nur ein Stimmrecht besteht.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Sie findet mindestens einmal im
Jahr statt. Sie ist darüber hinaus einzuberufen, wenn mindestens 10%
der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangen. Sie ist unabhängig von der Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem
Schriftführer und dem Kassenwart. Darüber hinaus beruft der Vorstand Beisitzer.
Vorstand im Sinne von § 26 des BGB sind nur der Vorsitzende, der stellvertretende
Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart; sie sind jeder allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des stellvertretenden
Vorsitzenden auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden, die Vertretungsmacht des
Schriftführers auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des stellvertretenden
Vorsitzenden und die Vertretungsmacht des Kassenwartes auf den Fall der Verhinderung des
Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schriftführers beschränkt.
Der Vorstand beschließt mit Mehrheit. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte
des Vereins. Er kann selbständig Einzelverbindlichkeiten bis zu 1.500 € begründen; darüber
hinaus ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Zweckgebundene
Spenden sind von dieser Regel ausgenommen.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt
und bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus,
wird ein Nachfolger für die laufende Amtszeit gewählt.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(4) Der Vorstand führt über seine Beschlüsse und die der Mitgliederversammlung Protokoll.
Diese Protokolle sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, bezw. vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer – gemäß § 10 (1) – zu unterschreiben.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter unter Einhaltung
einer Frist von 10 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Dies geschieht
schriftlich, soweit eine Freigabe gemäß DSGVO vorliegt durch eine persönliche elektronische
Einladung sowie durch Veröffentlichung des Termins in der lokalen Presse, durch
öffentlichen Aushang und auf der homepage des Vereins (www.hvv-buschhoven.de).
§ 10 Leitung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter. Auch für die Wahl des Vorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht mitgerechnet. Auf Antrag ist die Abstimmung geheim durchzuführen.
§ 11 Satzungsänderung
(1) Änderung der Satzung, der Beitragspflicht oder die Auflösung des Vereins können nur in
einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung dies ausdrücklich
unter Mitteilung der beantragten Änderung als Gegenstand der Tagesordnung bezeichnet
ist.
(2) Die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
außer Ansatz.
§ 12 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für 2 Jahre zwei Kassenprüfer und einen
Ersatzkassenprüfer. Die zwei Kassenprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr die
Kassenführung des Vereins und berichten hierüber der Mitgliederversammlung. Scheidet
einer der Kassenprüfer aus, tritt der Ersatzkassenprüfer als Nachfolger sofort für die
laufende Amtszeit an.
§ 13 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder beim Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Swisttal, die es unmittelbar und ausschließlich
zum Wohl des Ortsteils Buschhoven auf den in § 2 (2) genannten Gebieten zu verwenden
hat.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft und wird
rechtswirksam durch die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht.